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Für viele Menschen sind Kinder ein fester Bestandteil der Lebensplanung, denn sie gehören zu den größten Freuden des Lebens.
Natürlich sollten finanzielle Aspekte nicht im Vordergrund stehen, trotzdem sind die mit der Kindererziehung verbundenen Kosten nicht zu vernachlässigen. Um Familien und Kinder finanziell zu unterstützen, wurde das Kindergeld eingeführt.
Das Kindergeld soll die grundlegende Versorgung eines Kindes sichern. Es ist jedoch keine Sozialleistung des Staates, sondern eine einkommensunabhängige, steuerliche Ausgleichszahlung.
Das Kindergeld stellt das Existenzminimum des Kindes steuerlich frei. Damit ist es eine steuerliche Entlastung für Kosten, die Ihnen durch Ihre Kinder entstehen.
Der Kindergeldanspruch entsteht automatisch mit der Geburt Ihres Kindes und gilt mindestens bis zum 18. Lebensjahr.
Einen rechtlichen Kindergeldanspruch haben deutsche und freizügigkeitsberechtigte Staatsangehörige der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und der Schweiz, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind.
Eltern, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat der EU, des EWR oder in der Schweiz haben, aber in der Bundesrepublik arbeiten, können ebenfalls ihren Anspruch auf Kindergeld für in Deutschland lebende Kinder geltend machen.
Ebenfalls anspruchsberechtigt sind:
Der Anspruch auf Kindergeld ist unabhängig von der Staatsangehörigkeit Ihres Kindes.
Voraussetzung ist jedoch, dass Ihr Kind in Deutschland, in einem anderen Mitgliedsstaat der EU, des EWR oder in der Schweiz lebt. Kindergeldanspruch besteht außerdem nur für Kinder, die dauerhaft in Ihrem Haushalt leben.
Berücksichtigt werden:
Haben Sie Kinder, die aufgrund einer Ausbildung oder eines Studiums für einen begrenzten Zeitraum nicht bei Ihnen im Haushalt leben, erlischt der Anspruch auf Kindergeld nicht.
Wie viel Kindergeld Sie erhalten, hängt von der Anzahl der Kinder ab, für die Anspruch besteht.
Die Höhe des Kindergeldes ist gestaffelt, wobei sich die Staffelung nach der Reihenfolge der Geburt richtet. Das älteste Kind ist grundsätzlich das erste Kind.
Kindergeld pro Kind (2018)
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Kindergeld pro Kind (ab Juli 2019)
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Kindergeld pro Kind (ab Januar 2021)
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1. und 2. Kind
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194,00€
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204,00€
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219,00€
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3. Kind
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200,00€
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210,00€
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225,00€
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ab dem 4. Kind
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225,00€
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235,00€
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250,00€
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Bei der Reihenfolge werden auch sogenannte Zählkinder berücksichtigt. Das ist vor allem für Patchworkfamilien von Vorteil. So können Kinder aus früheren Beziehungen auch dann bei der Berechnung des Kindergeldes berücksichtigt werden, wenn sie nicht in Ihrem Haushalt leben und der andere Elternteil anspruchsberechtigt ist.
Die Auszahlung des Kindergeldes erfolgt monatlich. Wann genau Sie die Zahlungen erhalten, hängt von der Endziffer der Kindergeldnummer ab, die Sie auf dem Kindergeldbescheid finden. Je höher die Ziffer, desto später im Monat erhalten Sie das Kindergeld.
Der Kindergeldanspruch besteht grundsätzlich bis zur Volljährigkeit. Er endet in dem Monat, in dem Ihr Kind seinen 18. Geburtstag feiert.
Unter gewissen Voraussetzungen können Sie aber auch danach weiter Kindergeld erhalten.
Der Anspruch auf Kindergeld entsteht automatisch mit der Geburt. Um Zahlungen zu erhalten, müssen Sie jedoch einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Familienkasse stellen. In der Regel ist das die Familienkasse des Bezirks, in dem Sie wohnen.
Haben Sie Ihren Wohnsitz nicht in Deutschland, sondern in einem anderen Staat der EU, des EWR oder in der Schweiz, stellen Sie den Antrag auf Kindergeld bei der Familienkasse des Bezirks, in dem sich die Lohnstelle Ihres Arbeitgebers befindet.
Sind Sie im öffentlichen Dienst tätig, reichen Sie den Antrag bei Ihrer Dienststelle ein.
Der Kindergeldantrag muss grundsätzlich schriftlich gestellt werden. Ein mündlicher Antrag, etwa durch einen Anruf, oder ein Antrag per E-Mail sind nicht möglich. Die zur Antragstellung benötigten Formulare erhalten Sie bei Ihrer Familienkasse. Alternativ stehen die Formulare auch auf der Internetseite der Familienkasse zum Download bereit. Die vollständig ausgefüllten Unterlagen schicken Sie per Post oder Telefax an Ihre Familienkasse.
Grundsätzlich ist es möglich, das Kindergeld rückwirkend zu beantragen.
Für alle nach dem 31. Dezember 2017 gestellten Anträge gilt jedoch, dass die Zahlungen nur noch sechs Monate rückwirkend gewährt werden. Möchten Sie Ihren Kindergeldanspruch der letzten sechs Monate wahrnehmen, müssen Sie dies im Antrag angeben.